Der BFH hat mit Urteil vom 20.4.23 (VI R 24/20) entschieden, daß Mieter und Eigentümer in einer WEG Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG auch dann steuermindernd geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Nach der Entscheidung des BFH steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, daß Mieter oder Eigentümer in einer WEG die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen.
Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ausreichend, daß die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter bzw. Eigentümer zu Gute kommen.
Als Nachweis genügt nun auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht.
Aus beiden muß sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben, vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit.
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