Was hat sich zum Jahreswechsel 2023 im Steuerrecht geändert? Wir geben einen Überblick.

März 16, 2023 admin

Altersvorsorgeaufwendungen

Jahressteuergesetz 2022 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG)

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Diese Maßnahme soll in einem ersten Schritt dazu beigetragen, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird an 2023 von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.

Ausbildungsfreibetrag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Außenprüfung

DAC 7-Umsetzungsgesetz 2022 (§ 197 Abs. 3 und 4 AO)

Mit der Prüfungsanordnung kann ab dem 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen.

Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte.

Einkommensteuertarif

Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG)

Zum 1.1.2023 erfolgt Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR. Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet u. a., dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen wird. Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze § 3 SolzG 1995 für die angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge in § 3 Abs. 3 bis 5 SolzG 1995 werden entsprechend fortgeschrieben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Jahressteuergesetz 2022 (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben.

Gas-/Wärmepreisbremse

Jahressteuergesetz 2022 (§ 123 ff. EStG)

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.

Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.

Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.

So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.

Gebäude-AfA

Jahressteuergesetz 2022 (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 7b EStG)

Der lineare AfA-Satz wird für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b EStG werden die Voraussetzungen an die Wohnung an Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gebunden, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Das gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.

Grundrentenzuschlag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 14a EStG)

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Hinweis: Diese Neuregelung gilt rückwirkend bereits ab 1.1.2021

Häusliches Arbeitszimmer

Jahressteuergesetz 2022 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (s. dort, nächster Punkt) in Betracht.

Reich ist, wer seine Schulden bezahlen kann, ohne Schulden machen zu müssen“
(Bing Crosby)

Homeoffice-Pauschale

Jahressteuergesetz 2022 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Immobilienbewertung

Jahressteuergesetz 2022 (BewG)

Im Bewertungsgesetz werden für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022 das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.

Inflationsausgleichsprämie

Zur Abmilderung weltweit steigender Verbraucherpreise erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen. Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. „systemrelevanten Berufsgruppen“. Bei der Gewährung der Sonderzahlungen sind jedoch bestimmte Kriterien zu beachten, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot.

 Arbeitsrecht:

Die Rechtsgrundlage findet sich im Steuerrecht, die Auswahl der Mitarbeiter wird eingeschränkt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Lohnsteuer:

Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist der neue § 3 Nr. 11c EStG, der die Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer steuerfrei stellt.

Sozialversicherung:

Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Kinderfreibetrag/Kindergeld

Inflationsausgleichsgesetz (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1) wird für das Jahr 2023 auf 3.012 EUR je Elternteil erhöht. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich nicht durch das Inflationsausgleichsgesetz.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 EUR.

Pauschalversteuerungsoption

Jahressteuergesetz 2022 (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

Pflegekräfte, Sonderleistungen

Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG)

Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.

Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.

Photovoltaikanlage

Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG)

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Hinweis: Die neue Ertragsteuerbefreiung gilt rückwirkend bereits ab 1.1.2022.

Bei der Umsatzsteuer sieht eine Neuregelung erst ab dem 1.1.2023 vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Sanierungsmaßnahmen

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (§ 35c EStG)

Für sämtliche nach § 35c EStG geförderte energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)  beschrieben sind. Diese wurde nun geändert mir der Folge, dass die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen wird.

Sparer-Pauschbetrag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 20 Abs 9 EStG)

Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR an. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Wir freuen uns auf Sie! Ihr Team von Niehues Filla Niehues Niehues.